Um die Ausbreitung des Coronavirus auf dem Werftgelände zu verlangsamen, ergreifen wir unterschiedliche Maßnahmen. Unser Ziel: vorausschauend handeln, Vorsichtsmaßnahmen ergreifen und für die Sicherheit unserer Mitarbeiter sorgen.
Unsere Partner informieren wir über diesen Bereich über aktuelle Entwicklungen. Informationen für unsere Mitarbeiter sind im Info-Portal einzusehen.
Jeweils am Ende der Woche veröffentlichen wir seit Frühjahr 2020 Zahlen rund um das Coronavirus:
Präventions-Maßnahmen
Abstandsregeln
Generell gilt nach wie vor in allen Bereichen die Abstandsregel. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5m einzuhalten. Ist der Abstand nicht einzuhalten, gilt die Maskenpflicht.
Aufenthaltsräume
Siehe "Pausenräume"
Aufkleber
Siehe "Sticker"
Ausgaben
Siehe „Werkzeugausgaben“
Besprechungsräume
In allen Besprechungsräumen gilt die Abstandsregel. Daraus resultiert die maximale Belegung eines Besprechungsraumes.
In Meetings mit mehr als drei Personen empfehlen wir dringend das Tragen von Masken.
Die Verantwortung für die Überprüfung des Immunitätsstatus sowie für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen liegt beim Organisator der Besprechung.
Besucher
Für Besucher gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet). Ein Corona-Test darf nicht älter als 24h sein.
Blöcke
Auf den Blöcken kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn die Hallen - z.B. durch geöffnete Tore - gut durchlüftet sind. In jedem Fall gilt aber das Abstandsgebot.
Büros
Alle Personen mit Immunitätsbescheinigung sind von der Maskenpflicht am Büroarbeitsplatz befreit.
Alle Personen ohne Immunitätsbescheinigung sind zum Tragen einer FFP2-Make über den gesamten Arbeitstag verpflichtet.Kann ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen nicht eigehalten werden, gilt auch für vollständig immunisierte Personen die MaskenpflichtIn allen gemeinschaftlich genutzten Räumen (Drucker-/Kopierräume; Teeküchen; WC-Anlagen, Treppenhäusern; Liften etc.) gilt für alle Personen die Maskenpflicht.
Der Immunitätsstatus ist durch die zuständigen Führungskräfte zu überprüfen (z.B. durch die Immunitätsbescheinigung). Personen, die keine Immunitätsbescheinigung vorlegen können oder wollen, sind verpflichtet während des gesamten Arbeitstages – auch am Arbeitsplatz – eine Maske zu tragen.
Zur Maskenpflicht in gemeinschaftlich genutzten Räumen (Kopierräume; WC-Anlagen; Meet & Greet-Bereichen etc.) bitte die Hinweise unter den betreffenden Schlagworten beachten.
In Einzelbüros gilt keine Maskenpflicht, solange sich nur eine einzelne Person im Raum aufhält. Kommen weitere Personen hinzu, gelten die oben beschriebenen Regeln.
Corona-Infektion
Bei Verdacht oder Bestätigung einer Corona-Infektion hat sich die betroffene Person umgehend in Selbstquarantäne zu begeben und jeglichen Kontakt zu anderen Personen zu vermeiden.
Neben der Kontaktaufnahme zu einem Arzt, sind umgehend auch der zuständige Vorgesetzte und die Betriebssanitäter (Tel: 4910) zu informieren.
Vorgesetzte und Sanitäter werden alles Erforderliche unternehmen, um eine weitere Ausbreitung der Infektion auf dem Werftgelände zu unterbinden. Hierzu ist es erforderlich, dass die Kontaktpersonen der vergangenen Tage sowie die Aufenthalts- und Arbeitsbereiche benannt werde. Daher sollte jeder Beschäftigte, unabhängig von seinem Impfstatus, eine Kontaktliste (nähere Infos sind unter „Kontaktliste“ zu finden) pflegen.
Bei weiteren Fragen zum Thema Corona kann gerne eine E-Mail an corona-info@meyerwerft.de gesendet werden.
Corona-Warn-App
Die Nutzung der Corona Warn App wird ausdrücklich empfohlen.
Im Falle eines Kontakts mit einer nachweislich infizierten Person erhält der Nutzer einen Warnhinweis über die App. Dies ist zunächst kein Grund zur Besorgnis. Die gewarnte Person sollte sich jedoch umsichtig verhalten, auf Erkrankungssymptome achten (z.B. Kopfweh, Halsweh; Atemnot etc.) und in den Tagen nach Erhalt der Warnung Selbsttests durchführen, um das Risiko einer unentdeckten Erkrankung zu minimieren.
Duschen
Die Duschen sind ab 01.11.2021 wieder geöffnet.
Einreise aus dem Ausland
Einreisende aus einem Risikogebiet haben die gesetzlichen Regelungen einzuhalten (siehe Übersicht in Kürze https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_Reise/Corona-Einreiseregeln_Kurzuebersicht.pdf)
Fahrstühle
Siehe "Lifte"
Flure und Treppenhäuser
In den Fluren und Treppenhäusern auf dem Werftgelände gilt die uneingeschränkte Maskenpflicht.
Gemeinschaftsräume
In allen gemeinschaftlich genutzten Räumen, wie z.B. WC-Anlagen, Kopierräume, Teeküchen etc. gilt die uneingeschränkte Maskenpflicht. Hinsichtlich der speziellen Regelungen für Pausenräume/Aufenthaltsräume/Sozialräume siehe „Sozialräume“
Gesundheitsfragebogen
Die Nutzung des Gesundheitsfragebogens wird zum Ende KW 03/2022 eingestellt.
Hallen
In den Hallen ist die Maskenpflicht aufgehoben, wenn - z.B. durch geöffnete Hallentore - eine gute Durchlüftung sichergestellt ist.
Home Office
Seit dem 01.07.2021 ist die Homeoffice-Pflicht aufgehoben.
Hygienemaßnahmen
Die MEYER WERFT hat bereits zu Beginn der Corona-Pandemie ein umfangreiches Hygienekonzept erarbeitet und veröffentlicht. Dieses wird gemäß der jeweils erforderlichen Entwicklungen der Pandemie und mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen regelmäßig angepasst. Alle Maßnahmen in ihrer aktuellsten Version sind auf der Website der MEYER WERFT und in OnBoard sowie im Infoportal veröffentlicht.
Immunitätsbescheinigung
Die MEYER WERFT bietet allen auf dem Werftgelände beschäftigten Personen die Ausstellung einer Immunitätsbescheinigung an. Vollständig immunisierte Personen (genesene Personen oder Personen mit vollständigem Impfschutz) sind von der Testpflicht ausgenommen und kommen in den Genuss von Erleichterungen bei den Maßnahmen zum Schutz gegen eine Corona-Infektion. Zudem hilft die über die ausgestellten Bescheinigungen ermittelte Quote der immunisierten Personen dabei, in Gesprächen mit den Behörden den aktuellen Status darzulegen und Erleichterungen der Schutzmaßnahmen zu vereinbaren.
Die Beantragung der Bescheinigung ist freiwillig. Die mit der Ausstellung beauftragten Personen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht; die erfassten Daten liegen ausschließlich beim Betriebsarzt vor und sind dem Arbeitgeber nicht zugänglich. Auch die elektronische Beantragung der Bescheinigung ist datenschutzrechtlich durch einen externen Datenschutzbeauftragten geprüft und als unbedenklich eingestuft worden. Auch diese Daten sind dem Arbeitgeber nicht zugänglich.
Die Bescheinigung ist erhältlich an Tor 5 (Mo-Fr. 07:00-14:00 Uhr oder über den folgenden Link: https://www.lyyti.fi/reg/registration_for_immune_certificate
Impfen
Auf dem Werftgelände werden bis Ende Mai wöchentlich immer donnerstags Impfaktionen in Raum 83 angeboten.
Kantine
Neben der Kantine II öffnet nun auch die Kantine I wieder. Die Kantinen stehen allen Mitarbeitern zur Verfügung.
In der Kantine und auf dem Weg dorthin, gilt die Maskenpflicht. Die Maske darf nur während des Verzehrs der Speisen und Getränke abgenommen werden.
Kontaktliste
Die werftseitig bereitgestellten Kontaktlisten laufen zu Ende Januar 2022 aus.
Es wird allen Beschäftigten dringend empfohlen, sowohl im privaten als auch im betrieblichen Umfeld Kontaktlisten zu erstellen, um im Falle einer Infektion darauf zurückgreifen zu können. Durch eine effiziente Kontaktverfolgung kann die weitere Ausbreitung des Virus gestoppt werden.
Als Kontaktlisten eignen sich sowohl handschriftliche Notizen, wie auch die Nutzung der in den APP-Stores verfügbaren Kontakt-Apps. Auch die Corona-Warns-App bietet die Möglichkeit, Kontakte zu notieren („Tagebuch“).
Kontaktperson
Als Kontaktperson oder „enger Kontakt“ werden Personen bezeichnet, die in direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Corona-Virus infizierten Person gestanden haben.
Kontaktpersonen haben ein erhöhtes Infektionsrisiko und sind aufgefordert, ihre direkte Führungskraft über den direkten Kontakt zu einer infizierten Person zu informieren. Dabei ist unerheblich, ob sich der Kontakt im privaten oder betrieblichen Umfeld ereignet hat.
Zudem sind Kontaktpersonen aufgefordert, sich bei den Sanitätern zu melden (telefonisch: 81-4910 oder per e-mail: corona-info@meyerwerft.de) um einen Termin zur Abholung von Selbsttests zu vereinbaren. Die Sanitäter klären die Kontaktperson dann über die Pflichten zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Virus auf. Die Basis bildet dabei die jeweils geltende Fassung der Niedersächsischen Corona-Schutzverordnung.
Kontaktpersonen, die vom Homeoffice arbeiten können werden gebeten, diese Möglichkeit zu nutzen.
Zweitkontakte/indirekte Kontaktpersonen („Kontakte von Kontakten“) sind keinerlei Einschränkungen oder Maßnahmen unterworfen.
Korridore
siehe „Flure und Treppenhäuser“
Lifte
In Liften gilt die uneingeschränkte Maskenpflicht (FFP2-Maske). Die Aufzüge können ab sofort wieder ohne Begrenzung der Personenzahl genutzt werden.
Maskenpflicht
Es gilt die Maskenpflicht in folgenden Bereichen:
Außenbereiche:
keine Maskenpflicht
Besprechungsräume:
In Meetings mit mehr als drei Personen empfehlen wir dringend das Tragen von Masken.Büros:
In gemeinschaftlich genutzten Büros gilt die Abstandsregel. Ist der Abstand von min. 1,5m nicht einzuhalten, gilt die Maskenpflicht.
Befinden sich in einem Büro [gemeint ist ein zusammenhängender Raum, also auch ein Großraumbüro, bei dem ggf. mehrere Gebäudeteile miteinander offen verbunden sind] ausschließlich voll immunisierte Personen, kann innerhalb des Büros auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.Personen, die keine Immunitätsbescheinigung vorlegen können oder wollen, sind verpflichtet während des gesamten Arbeitstages –auch am Arbeitsplatz- eine Maske zu tragen.
In Einzelbüros gilt keine Maskenpflicht, solange sich nur eine einzelne Person im Raum aufhält. Kommen weitere Personen hinzu, gelten die oben beschriebenen Regeln.
Fahrstühle:
In Liften gilt die uneingeschränkte Maskenpflicht.
Flure:
In den Fluren und Treppenhäusern auf dem Werftgelände gilt die uneingeschränkte Maskenpflicht.
Gemeinschaftsräume:
In allen gemeinschaftlich genutzten Räumen, wie z.B. WC-Anlagen, Kopierräume, Teeküchen etc. gilt die uneingeschränkte Maskenpflicht.
Hallen:
In den Hallen ist die Maskenpflicht aufgehoben, wenn - z.B. durch geöffnete Hallentore - eine gute Durchlüftung sichergestellt ist.
Kantinen:
In den Kantinen und auf dem Weg dorthin, gilt die Maskenpflicht. Die Maske darf nur während des Verzehrs der Speisen und Getränke abgenommen werden.
Meyer Solution Center:
Im Meyer Solution Center gilt während der Besprechungen an den Statuswänden die Maskenpflicht.Ansonsten gelten die Regelungen wie für alle anderen Bürobereiche (siehe Büros).
Schiffe:
Auf dem Schiff gilt neben dem Abstandsgebot in allen Innenbereichen die Maskenpflicht. In Außenbereichen kann auf die Maske verzichtet werden.
Sozialräume:
Innerhalb der Sozialräume und auf dem Weg dorthin gilt die uneingeschränkte Maskenpflicht. Die Maske darf nur während des Verzehrs von Nahrungsmitteln oder Getränken sowie beim Duschen abgenommen werden.
Tore:
An den Zutrittstoren ist mit Auslaufen der Verfügung des Landkreis Emsland ab dem 01.11.2021 die Maskenpflicht aufgehoben.
Waschräume:
Es gilt in allen Waschräumen die Maskenpflicht.
WC-Anlagen:
Innerhalb der WC-Anlagen gilt die uneingeschränkte Maskenpflicht.
Werkstätten:
Innerhalb der Werkstätten gilt die Maskenpflicht. Bei Arbeiten, die eine Schutzbrille erfordern, kann die Maske abgenommen werden.
Zulässig sind ausschließlich FFP-2-Masken (ohne Ventil)
Meet & Greet Bereiche
siehe „Teeküchen“
Meldung einer Infektion
siehe „Corona-Infektion“
MEYER Solution Center
Im MEYER Solution Center gelten die selben Maßnahmen wie auf dem übrigen Werftgelände.
Pausenräume
siehe „Sozialräume“
PCR-Tests
Mitarbeiter der MEYER Gruppe erhalten zu dienstlichen Zwecken - wie Dienstreisen oder Einsätzen an Bord - bei den Sanitätern von MEYER Port 4 die Möglichkeit zu einem PCR-Test. Dazu ist eine vorherige Anmeldung unter Tel. 4910 erforderlich.
Quarantäneregeln
Die aktuellen Quarantäneregeln finden sich auf der Website des Landes Niedersachsen (siehe www.Niedersachsen.de).
Raucherbereiche
Die Raucherzonen sind mit Schildern gekennzeichnet, die auf die maximal zulässige Personenanzahl im jeweiligen Raucherbereich hinweist.
Innerhalb der Raucherzonen ist die Abstandsregel einzuhalten.
Schichtregelung
Die Schichtregelung ist mit dem Auslaufen der Verfügung des Landkreis Emsland zum 31.10.2021 aufgehoben.
Schiff
Auf dem Schiff gilt neben dem Abstandsgebot in allen Innenbereichen die Maskenpflicht. In Außenbereichen kann auf die Maske verzichtet werden.
Schwimmteil
Auf den Schwimmteilen gilt neben dem Abstandsgebot in allen Innenbereichen die Maskenpflicht. In Außenbereichen oder im Bereich des „Giga-Stoßes“ so wie in Bereichen, in denen noch keine Fenster und Türen eingebaut sind und die daher gut durchlüftet sind, kann auf die Maske verzichtet werden.
Selbsttest
siehe „Corona Test“
Sozialräume
Die Aufenthaltsräume stehen ab Donnerstag (31.03.2022) wieder allen Mitarbeitenden zur Verfügung.
Innerhalb der Sozialräume und auf dem Weg dorthin gilt die uneingeschränkte Maskenpflicht. Die Maske darf nur während des Verzehrs von Nahrungsmitteln oder Getränken sowie beim Duschen abgenommen werden.
Darüber hinaus gelten die Abstandsregeln.
Sticker
Verschiedenen Sticker für die Stempelkarte dienten im Verlauf der Pandemie zur Lenkung von Personenströmen, um Kontaktmöglichkeiten zu reduzieren.
Mit Aufhebung der Zonen und dem Verzicht auf den Corona-Fragebogen haben die Sticker ihre Gültigkeit verloren.
Teeküchen
Der Aufenthalt sowie der Verzehr von Speisen und Getränken in den Teeküchen (teilweise als Meet&Greet-Bereiche bezeichnet) ist nur Personen erlaubt, die eine Immunitätsbescheinigung der MEYER WERFT vorlegen können.
Mitarbeitern ohne Immunitätsbescheinigung ist es unter Einhaltung der Maskenpflicht jedoch gestattet, die Teeküchen aufzusuchen. Ein längerer Aufenthalt (z.B. zum Zweck des Verzehrs von Getränken oder Speisen) ist jedoch nicht gestattet.
Testen
Siehe „Corona Test“
Toilettenräume
Siehe "WC-Anlagen"
Tore
An den Zutrittstoren ist mit Auslaufen der Verfügung des Landkreis Emsland ab dem 01.11.2021 die Maskenpflicht aufgehoben.
Es gilt das Abstandsgebot.
Treppenhäuser und Flure
In Treppenhäusern und Fluren gilt die uneingeschränkte Maskenpflicht.
Umkleiden
In den Umkleiden gilt die uneingeschränkte Maskenpflicht. Zudem gilt das Abstandsgebot.
Ab dem 31.01.2022 ist nicht vollständig immunisierten Personen der Zutritt zu den Umkleideräumen untersagt. Betroffene Personen sind aufgefordert, bereits in Arbeitskleidung zur Arbeit zu erscheinen.
Verfügung des Landkreises
Die vom Landkreis Emsland erlassene Verfügung zum Schutz aller auf der MEYER WERFT beschäftigten Personen ist zum 31.10.2021 ausgelaufen.
Waschräume
Die Waschräume sind geöffnet. Es gilt in allen Waschräumen die Maskenpflicht. Ferner sind die Abstandsregeln zu beachten.
WC-Anlagen
Innerhalb der WC-Anlagen gilt die uneingeschränkte Maskenpflicht.
Werkstätten
Innerhalb der Werkstätten gilt die Maskenpflicht. Bei Arbeiten, die eine Schutzbrille erfordern, kann die Maske abgenommen werden. In diesem Fall ist jedoch ein Mindestabstand von 2m zu anderen Personen einzuhalten.
Werkzeugausgabe
In den Werkzeugausgaben gilt die uneingeschränkte Maskenpflicht.
Zonen
Die Zonenregelung ist zu Mitte Oktober 2021 aufgehoben worden.