Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: 01. Mai 2020

I. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge mit den unternehmerisch tätigen Lieferanten der MEYER WERFT GmbH - nachfolgend bezeichnet als MEYER WERFT -, die ab dem 1. Mai 2020 abgeschlossen werden und überwiegend die Lieferung von Waren und/oder Software und/oder Werkleistungen für MEYER WERFT zum Gegenstand haben. Die in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen getroffenen Regelungen gelten gleichermaßen für die von dem Lieferanten zu erbringenden Werkleistungen; vorbehaltlich formulierter Differenzierungen gilt der Vertrag über die Werkleistungen als „Vertrag“ sowie die Werkleistung als „Ware“ im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Von dem Lieferanten zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten verpflichten MEYER WERFT nicht, auch wenn MEYER WERFT nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Lieferanten annimmt. Gleichermaßen wird MEYER WERFT nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Lieferanten unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

II. Abschluss des Vertrages

1. Der Lieferant ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an MEYER WERFT verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht uneingeschränkt für die dem Lieferanten zur Kenntnis gebrachte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist, wenn für den Umgang mit der zu liefernden Ware besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten sind oder wenn mit der zu liefernden Ware besondere Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiken oder atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Lieferanten bekannt sind oder bekannt sein müssten. Gleiches gilt, wenn zu der zu liefernden Ware in der Werbung, in Prospekten oder in sonstigen an die Öffentlichkeit gerichteten Äußerungen im In- oder Ausland gemachte Aussagen des Lieferanten oder Aussagen Dritter, die dem Lieferanten bekannt sind oder bekannt sein müssten, nicht in jeder Hinsicht eingehalten werden.

2. Angebote des Lieferanten sind schriftlich abzufassen. Weicht das Angebot des Lieferanten von der Anfrage bzw. Bestellung von MEYER WERFT ab, wird der Lieferant die Abweichungen als solche besonders hervorheben.

3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von MEYER WERFT aufgegebene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche „Bestellung“ von MEYER WERFT wirksam. Der Vertrag kommt zustande, wenn innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen ab Datum der schriftlichen „Bestellung“ die von MEYER WERFT dem Lieferanten zugeleitete „Bestell-Annahme“ ohne inhaltliche Änderungen und von dem Lieferanten rechtsverbindlich unterzeichnet bei MEYER WERFT eingeht oder der Lieferant die „Bestellung“ konkludent annimmt. Der Vertrag kommt nicht zustande, wenn der Lieferant schriftlich rügt, dass die von MEYER WERFT dem Lieferanten zugeleitete „Bestellung“ nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Lieferanten entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche „Bestellung“ bei dem Lieferanten eingegangen ist, bei MEYER WERFT eingeht. Die tatsächliche Entgegennahme von Ware und/oder die Abnahme von Werkleistungen, ihre Bezahlung oder sonstiges Verhalten von MEYER WERFT oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Lieferanten auf den Abschluss des Vertrages.

4. Die schriftliche „Bestellung“ von MEYER WERFT ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes maßgebend, auch wenn sie in irgendeiner Weise, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Lieferanten abweicht. Den Vertrag begleitende Abbildungen und Zeichnungen sowie Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben sind verbindlich.

5. Jede Verkürzung der gesetzlichen oder der in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen formulierten Rechte von MEYER WERFT, namentlich jede Beschränkung oder jeder Ausschluss von gesetzlichen Gewährleistungen oder von Garantien oder von Zusagen des Lieferanten im Hinblick auf die Ware und/oder Werkleistungen oder die Durchführung des Vertrages sowie Art und Umfang von MEYER WERFT durchzuführender Prüfungen, bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch MEYER WERFT.

6. Von dem Lieferanten gefertigte Auftragsbestätigungen bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch MEYER WERFT bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Entgegennahme von Ware und/oder Werkleistungen, ihre Bezahlung, noch sonstiges Verhalten von MEYER WERFT oder Schweigen ein Vertrauen des Lieferanten auf die Beachtlichkeit seiner Auftragsbestätigung.

7. Die Mitarbeiter sowie die Agenten von MEYER WERFT sind nicht befugt, von dem Erfordernis des rechtzeitigen Eingangs der von dem Lieferanten rechtsverbindlich unterzeichnete „Bestell-Annahme“ bei MEYER WERFT abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen.

8. MEYER WERFT ist berechtigt, gegen Erstattung der nachgewiesen damit ausgelösten, angemessenen Aufwendungen des Lieferanten nach Vertragsabschluss die Vorgaben für die zu liefernde Ware und/oder Werkleistungen zu ändern oder den abgeschlossenen Vertrag teilweise zu stornieren. Im Falle einer teilweisen Stornierung ist dem Lieferanten auch der nachgewiesen dadurch entfallende, anteilige Gewinn zu erstatten. Für Werkleistungen bleibt es bei der Geltung von § 649 BGB.

9. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages können durch eine den Vertrag modifizierende „Bestellung“ von MEYER WERFT und die nach Maßgabe von Ziffer II.-3. nachfolgende „Bestell-Annahme“ des Lieferanten vorgenommen werden. Sonstige Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung von MEYER WERFT.

III. Pflichten des Lieferanten

1. Der Lieferant hat alle ihm aufgrund des Vertrages und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie ergänzend die ihm aufgrund der Regeln der ICC für die Anwendung der Klausel DAP Incoterms® 2010 und gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere die in der schriftlichen „Bestellung“ von MEYER WERFT bezeichnete Ware zu liefern und/oder Werkleistungen zu erbringen. Eingeräumte Garantien sowie sonstige von ihm gemachte Zusagen hat der Lieferant zu erfüllen, ohne dass diese schriftlich bestätigt sein müssen. Der Lieferant wird bei der Durchführung seiner Geschäfte zudem dafür Sorge tragen, dass die jeweils maßgeblichen Regelungen zum Mindestlohn und vorgegebene Sozialstandards, der „Verhaltenskodex für die Lieferanten der MEYER Gruppe“ (https://www.meyerwerft.de/de/inhalt/06_lieferanten/06_04_papenburger_modell/code_of_conduct_012020_de.pdf) sowie bei Arbeiten auf dem Gelände von MEYER WERFT oder auf dort im Bau befindlichen Schiffen die Vorgaben der Broschüre „Sicheres Arbeiten auf der MEYER WERFT“ und die jeweils anwendbaren Unfallverhütungsregeln eingehalten werden.

2. Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von MEYER WERFT in jedem Einzelfall darf der Lieferant die ihm gegenüber MEYER WERFT obliegenden Leistungspflichten nicht auf Sublieferanten übertragen, wenn sich nach dem anwendbaren Recht daraus rechtliche Konsequenzen für das Vertragsverhältnis mit MEYER WERFT ergeben können.

3. Der Lieferant hat ungeachtet sonstiger Benachrichtigungspflichten MEYER WERFT die bevorstehende Lieferung mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen und ist verpflichtet, die Ware möglichst zeitnah vor Übergabe an MEYER WERFT in dem gleichen Umfang zu untersuchen, in dem MEYER WERFT zu einer Eingangsuntersuchung verpflichtet ist, das Ergebnis der Untersuchung schriftlich festzuhalten und auf Anfordern an MEYER WERFT zu übersenden. Der Lieferant ist in jedem Fall und ungeachtet einer MEYER WERFT obliegenden Eingangsuntersuchung verpflichtet, die Einhaltung der von dem Lieferanten geschuldeten Menge, die Art und Verpackung der zu liefernden Ware und ihre Freiheit von unschwer feststellbaren Qualitäts- und Rechtsmängeln zu überprüfen

4. Der Transport und die Verwahrung der Ware und/oder Werkleistung bis zur Übernahme durch MEYER WERFT ist alleinige Verantwortung des Lieferanten; insbesondere ist der Lieferant gegenüber MEYER WERFT dafür verantwortlich, dass die Ware und/oder Werkleistung transportgerecht verpackt, sicher verladen und auf für ihre Beförderung geeigneten Transportmitteln transportiert wird. Die Ware ist so zu verpacken, dass sie mit einem Gabelstapler abgeladen und bewegt werden kann. Soweit eine Ware für die Anlieferung oder die Bereitstellung auf ein(em) Schiff vorgesehen ist, ist feuerhemmendes bzw. nicht brennbares Verpackungsmaterial zu verwenden. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ist die Ware so zu verpacken, dass sie unbeschadet im Freien gelagert werden kann. Ungeachtet seiner alleinigen Transportverantwortung ist der Lieferant zudem verpflichtet, die in der „Bestellung“ von MEYER WERFT angesprochenen Versandvorschriften zu beachten. Die Vereinbarung anderer Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.

5. Der Lieferant ist gegenüber MEYER WERFT dafür verantwortlich, dass die Ware und/oder Werkleistung alle Anforderungen erfüllt, die für die Bereitstellung der Ware und/oder Werkleistung auf dem Markt in Deutschland zu beachten sind. Zudem wird der Lieferant ungeachtet gesetzlicher Informationspflichten MEYER WERFT rechtzeitig schriftlich über alle Eigenschaften der Ware und/oder Werkleistung informieren, die für ihre Vermarktungsfähigkeit bedeutsam sein können. Die Vereinbarung anderer Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.

6. Der Lieferant wird die ihm obliegenden Pflichten rechtzeitig erfüllen und insbesondere die Ware und/oder Werkleistung entladen an der in der schriftlichen „Bestellung“ von MEYER WERFT bezeichneten Lieferanschrift und - wenn eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in Papenburg/Deutschland an MEYER WERFT übergeben. Zur Entgegennahme der Ware sind nur Personen der Warenannahme und des Lagerbereichs von MEYER WERFT berechtigt.

7. Vorbehaltlich weitergehender Zusagen ist der Lieferant verpflichtet, neu hergestellte Ware und/oder Werkleistung der vereinbarten Art und Menge in der Qualität und Verpackung und mit den Kennzeichnungen und Markierungen versehen an MEYER WERFT zu übergeben, die auf jeden Fall den Vorschriften und Standards, die für die Bereitstellung der Ware und/oder Werkleistung auf dem Markt in Deutschland namentlich auch im Hinblick auf Produktsicherheit, Unfallverhütung, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Nichtverwendung verbotener Stoffe, Einhaltung von Grenzwerten usw. jeweils gelten, und dem neuesten Stand der Technik, mindestens aber den jeweils aktuellsten DIN- und VDE-Vorschriften entsprechen. Der Lieferant tritt insbesondere dafür ein, dass die Ware und/oder Werkleistung keine Abweichungen aufweist, die Beeinträchtigungen des in Deutschland üblichen Gebrauchs- oder wirtschaftlichen Wertes oder des dem Lieferanten zur Kenntnis gebrachten Verwendungszweckes zur Folge haben können. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, die gebotenen Betriebshandbücher, Anleitungen und technischen Dokumentationen sowie sonstiges Material zu der Ware und/oder Werkleistung in deutscher bzw. bei für ein Schiff bestimmten Waren oder Werkleistungen in englischer Sprache an MEYER WERFT zu übergeben. Bedarf die zu liefernde Ware und/oder Werkleistung näherer Bestimmung, wird der Lieferant MEYER WERFT in jedem Fall stets schriftlich und rechtzeitig zur Ausübung des Bestimmungsrechts auffordern. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen oder gesondert abzurechnen.

8. Der Lieferant gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Lieferung an der Ware und/oder Werkleistung keine Ansprüche oder Rechte Dritter, insbesondere nicht aus Eigentum oder aus gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum bestehen, die die freie Verwendung der Ware und/oder Werkleistung durch MEYER WERFT im In- oder Ausland beeinträchtigen können.

9. Der Lieferant ist verpflichtet, von MEYER WERFT für die Ware gewünschte Lieferantenerklärungen sowie Ursprungsnachweise, Zollbescheinigungen und Konformitätsbescheinigungen in Papenburg/Deutschland an MEYER WERFT zu übergeben. Der Lieferant wird MEYER WERFT zudem unaufgefordert informieren, wenn ihm Import- und/oder Exportbeschränkungen dritter Staaten zu der gelieferten Ware und/oder Werkleistung bekannt sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.

10. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Bestellnummer der „Bestellung“ von MEYER WERFT herausgestellt ist. Rechnungen, Lieferscheine und Versandpapiere müssen mit den Angaben der „Bestellung“ von MEYER WERFT übereinstimmen, allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und sind gesondert per Post und zusätzlich elektronisch an MEYER WERFT zu übersenden. Rechnungen müssen zudem die Bestellnummer sowie das Datum der „Bestellung“ von MEYER WERFT und die Steuernummer des Lieferanten sowie den Namen des den Vorgang betreuenden Sachbearbeiters von MEYER WERFT ausweisen. Vereinbarte Teil- oder Restlieferungen sind als solche in dem Lieferschein und in der Rechnung zu kennzeichnen.

11. Die genaue Einhaltung vereinbarter Termine oder Fristen ist wesentliche Pflicht des Lieferanten. MEYER WERFT ist berechtigt, den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb vereinbarter Fristen festzulegen. Auf die nicht rechtzeitige Abklärung technischer Fragen durch MEYER WERFT kann sich der Lieferant nur berufen, nachdem er MEYER WERFT rechtzeitig und schriftlich zur Erledigung aufgefordert hat. Ungeachtet aller sonstigen Ansprüche von MEYER WERFT sind Lieferverzögerungen unverzüglich nach Erkennbarwerden schriftlich und unter Angabe des neuen Liefertermins an MEYER WERFT mitzuteilen; der neue Liefertermin ist Fixtermin im Sinne des § 376 HGB. Wenn Lieferungen nicht fristgerecht erfolgen, bestehen die Erfüllungsansprüche von MEYER WERFT fort, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Ein Recht zur Erbringung von Leistungen außerhalb der vereinbarten Termine oder Fristen steht dem Lieferanten nur zu, soweit MEYER WERFT in jedem Einzelfall schriftlich zugestimmt hat.

12. Vereinbarte Pönalen (Vertragsstrafen und/oder Schadensersatzpauschalen) sind zusätzlich zu den vereinbarten Leistungen zu erbringen, schließen die Geltendmachung weitergehender Schäden nicht aus und können von MEYER WERFT auch im Falle vorbehaltloser Annahme der Lieferung in Anspruch genommen werden.

13. Der Lieferant muss jede Behinderung seiner Arbeiten durch MEYER WERFT oder Dritte oder jeden Sachverhalt der zu Mehrkosten führt unverzüglich anzeigen, jedoch spätestens innerhalb 3 (drei) Werktagen nachdem die Behinderung ihm bekannt wurde oder hätte bekannt sein müssen. Er hat dafür das von der MEYER WERFT zur Verfügung gestellte Formular (Incoming Claim) zu benutzen und dieses sorgfältig ausgefüllt an ClaimManagement@MeyerWerft.de und den jeweiligen technischen Ansprechpartner zu schicken. Unterlässt der Lieferant die rechtzeitige und vollständige Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände oder der Mehrkosten, wenn MEYER WERFT offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und die MEYER WERFT hiervon zu benachrichtigen. Sollten Behinderungen oder Mehrkosten nicht frist- oder formgerecht angezeigt werden, wird MEYER WERFT die Zahlung aller damit verbundenen Kosten zurückweisen.

14. Gesetzliche Rechte des Lieferanten zur Zurückbehaltung oder Aussetzung der ihm obliegenden Leistungen bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gegenforderung des Lieferanten gegen MEYER WERFT fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder MEYER WERFT aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.

15. Der Lieferant ist verpflichtet, nur umweltfreundliches Verpackungsmaterial zu verwenden sowie Verpackungsmaterial und von ihm gelieferte Ware und/oder Werkleistung, soweit diese besonderen abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, zu entsorgen sind und die Entsorgung nicht anderweitig gewährleistet ist, auf eigene Kosten an der in der schriftlichen „Bestellung“ von MEYER WERFT bezeichneten Lieferanschrift und - wenn eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in Papenburg abzuholen oder von Dritten zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Lieferant die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der gelieferten Ware und/oder Werkleistung sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen und MEYER WERFT auf Verlangen nachzuweisen.

16. Der Lieferant ist verpflichtet, den gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitnehmerentsende- sowie des Mindestlohngesetzes in vollem Umfang nachzukommen und zu gewährleisten, dass die Auftragnehmer, die der Lieferant zur Erfüllung der gegenüber MEYER WERFT begründeten vertraglichen Pflichten einsetzt, dies ebenfalls tun. In jedem Fall stellt der Lieferant MEYER WERFT von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber MEYER WERFT wegen eines Verstoßes des Lieferanten selbst oder eines Auftragnehmers des Lieferanten gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und/oder des Mindestlohngesetzes geltend gemacht werden. Der Lieferant übernimmt im Innenverhältnis zu MEYER WERFT die Verpflichtungen, welche MEYER WERFT und den Lieferanten als Mitbürgen gemäß § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz treffen, allein und in vollem Umfang. Gleiches gilt im Falle einer Beauftragung von Verleihern durch den Lieferanten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der Lieferant übernimmt im Innenverhältnis zu MEYER WERFT die Verpflichtungen, welche MEYER WERFT und den Lieferanten als Mitbürgen gemäß § 28e SGB IV treffen, allein und in vollem Umfang.

17. MEYER WERFT und deren Endkunde haben das Recht die Produkte und alle für deren Herstellung bestimmten Materialien am Herstellungs- bzw. Lagerort nach angemessener Vorankündigung zu geschäftsüblichen Zeiten und ohne unübliche Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe des Lieferanten zu inspizieren. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass Vertretern der MEYER WERFT bzw. deren Endkunden angemessener Zugang zu dem Herstellungs- bzw. Lagerort gewährt wird. Der Lieferant ist berechtigt, den Zugang zum angemessenen Schutz von Geschäftsgeheimnissen und personenbezogener Daten zu beschränken.

IV. Pflichten von MEYER WERFT

1. MEYER WERFT ist verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt nachfolgender Rechnungsprüfung nach Wahl von MEYER WERFT durch Überweisung an ein Bankinstitut, mit dem der Lieferant Geschäftsverbindungen unterhält.

2. Der Zahlungsanspruch des Lieferanten entsteht, nachdem die Ware und die Dokumente vollständig und vertragsgemäß an MEYER WERFT übergeben und die Werkleistung vollständig abgenommen wurden. Die Zahlung ist ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Voraussetzungen binnen 30 Tage netto Kasse fällig. Die Zahlungsfrist läuft nicht vor Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei MEYER WERFT an.

3. Mit dem Preis sind alle Leistungen des Lieferanten einschließlich anfallender Nebenkosten wie insbesondere auch Steuern und Abgaben sowie anfallende Bankgebühren abgegolten. Eine Erhöhung ‑ gleich aus welchem Rechtsgrund ‑ des bei Vertragsabschluss vereinbarten Preises ist ausgeschlossen.

4. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte sind nicht berechtigt, die Zahlung zu fordern. Die Empfangszuständigkeit des Lieferanten bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abtritt.

5. Gesetzliche Rechte von MEYER WERFT zur Herabsetzung des Preises, zur Aufrechnung, zur Zurück­behaltung und/oder zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden durch die Regelung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht eingeschränkt und stehen MEYER WERFT ungeachtet weitergehender gesetzlicher Möglichkeiten auch dann zu, wenn Kasse-Klauseln vereinbart werden. Ohne dass es einer vorherigen Anzeige an den Lieferanten bedarf, ist MEYER WERFT zur Aussetzung der MEYER WERFT obliegenden Pflichten berechtigt, solange aus Sicht von MEYER WERFT die Besorgnis besteht, der Lieferant werde seinen aus dem vorliegenden oder einem anderen mit MEYER WERFT abgeschlossenen und noch nicht vollständig erfüllten Vertrag resultierenden Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. MEYER WERFT ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung, Erhebung von Einreden oder Widerklagen auch berechtigt, wenn die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung von MEYER WERFT durch Zession erworben wurde oder MEYER WERFT aus sonstigem Grund zur Einziehung ermächtigt ist oder die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist oder für die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung eine andere Währung oder eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit oder eine Schiedszuständigkeit bei einem anderen Gericht als dem für die Forderung des Lieferanten zuständigen Gerichts vorgesehen ist.

6. MEYER WERFT ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen „Bestellung“ von MEYER WERFT oder in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegt sind.

7. Die Übernahme der Ware und/oder Werkleistung durch MEYER WERFT erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Ware und/oder Werkleistung nach Maßgabe des Vertrages, nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in jeder Hinsicht mangelfrei ist.

V. Sach- und Rechtsmängel

1. Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus begründet jede Abweichung von der vereinbarten Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder von in Werbeaussagen oder gegenüber MEYER WERFT gemachten Äußerungen des Lieferanten oder von gesetzlichen, insbesondere produktrechtlichen Vorgaben sowie von Beschreibungen oder Kennzeichnungen des Lieferanten einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB und/oder des § 633 BGB, soweit nicht in der schriftlichen „Bestellung“ von MEYER WERFT eine andere Vereinbarung wiedergegeben ist oder der Lieferant nachweist, dass MEYER WERFT den Sachmangel bei Vertragsabschluss positiv kannte und eingewilligt hat, die mangelhafte Ware und/oder Werkleistung abzunehmen. Gleichermaßen ist ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB und/oder des § 633 BGB gegeben, wenn durch die Ware produkthaftungsrechtliche Ansprüche zugunsten Dritter ausgelöst werden. Eine Freigabe von Mustern oder Proben durch MEYER WERFT, die Teilnahme von MEYER WERFT an Factory Acceptance Tests (FAT) oder Harbour Acceptance Tests (HAT) oder anderen Besichtigungen, Inspektionen oder Tests sowie die Zustimmung von MEYER WERFT zu Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen, insbesondere technischen Unterlagen des Lieferanten begründet nicht eine Kenntnis des Mangels der Ware und/oder der Werkleistung durch MEYER WERFT und entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwortung für die Qualität der Ware und/oder Werkleistung. Das Vorhandensein von Rechtsmängeln beurteilt sich unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern III.‑8. ansonsten nach § 435 BGB bzw. nach § 633 Abs. 3 BGB; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung.

2. Die Bestätigung des Lieferanten zu von MEYER WERFT gewünschten Beschaffenheiten oder Eignungen der Ware und/oder Werkleistung ist zugleich eine unbedingte und uneingeschränkte Garantie des Lieferanten im Sinne des Gesetzes, es sei denn, der Lieferant hat MEYER WERFT schriftlich erklärt, eine solche Gewähr nicht übernehmen zu können. Gleiches gilt für Bezugnahmen des Lieferanten auf allgemein anerkannte Normen oder Gütezeichen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten, dass die Ware und/oder Werkleistung eine bestimmte Beschaffenheit aufweist und/oder für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Im Falle von Folgegeschäften über gleiche Ware und/oder Werkleistung gelten die Bestätigungen, Bezugnahmen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten fort, ohne dass es einer besonderen Erwähnung bedarf.

3. Ausgenommen ganz offensichtlicher Sachmängel beginnt die Pflicht zur Untersuchung der Ware erst mit Verarbeitung oder Benutzung der Ware durch MEYER WERFT, spätestens jedoch drei (3) Monate nach Übergabe an MEYER WERFT. Die Pflicht zur Untersuchung besteht nur im Hinblick auf typische Abweichungen tatsächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und Verpackung der gelieferten Ware und ist bei Anwendung einer bei MEYER WERFT üblichen Untersuchungsmethode und Beschränkung der Untersuchung auf von MEYER WERFT vorzunehmende Stichproben erfüllt. Bei Sukzessiv- oder Teillieferungen genügt die Untersuchung nur einzelner Lieferungen. Die Hinzuziehung externer Fachleute ist nicht erforderlich. MEYER WERFT ist gegenüber dem Lieferanten nicht verpflichtet, die Ware im Hinblick auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften oder auf Rechtsmängel zu untersuchen. Liefert der Lieferant verspätet, entfällt die Pflicht zur Untersuchung, soweit infolge der verspäteten Lieferung eine angemessene Zeit zur Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht. Wenn der Lieferant wegen eines angezeigten Sachmangels nacherfüllt, entfällt die Pflicht zur Untersuchung bis MEYER WERFT eine schriftliche Mitteilung des Lieferanten erhalten hat, dass die Nacherfüllung nunmehr abgeschlossen ist. Ausgenommen ganz offensichtlicher Vertragswidrigkeiten entfällt die Pflicht zur Untersuchung im Falle unveränderten Weiterverkaufs. Für von dem Lieferanten zu erbringende Werkleistungen, für die nicht nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden, besteht keine Untersuchungspflicht.

4. Ganz offensichtliche Sachmängel sind innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übergabe der Ware an MEYER WERFT und aufgrund der Untersuchung erkannte Sachmängel sind innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abschluss der Untersuchung anzuzeigen. Aufgrund der Untersuchung nicht erkannte Sachmängel sind fünfzehn (15) Werktage, nachdem der Sachmangel und die Verantwortung des Lieferanten für den Sachmangel endgültig feststehen, und spätestens bis zum Ablauf der Verjährung anzuzeigen. Wenn der Lieferant um den Sachmangel wusste oder hätte wissen müssen, besteht keine Anzeigeobliegenheit für MEYER WERFT. Ansonsten ist die Anzeige jeweils an den Lieferanten oder an den für ihn tätigen Agenten zu richten. In der Anzeige ist der Sachmangel grob zu bezeichnen, ohne dass nähere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware erforderlich sind. Der Lieferant ist gehalten, bei Bedarf weitere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware schriftlich bei MEYER WERFT anzufordern. Rechtsmängel sowie Mängel der von dem Lieferanten zu erbringende Werkleistungen, für die nicht nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden, können ohne Wahrung einer Frist jederzeit angezeigt werden.

5. Ohne Verzicht auf weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche namentlich auch nach §§ 478, 479 BGB ist MEYER WERFT nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Rechtsbehelfen nach Ziffer V.-6. berechtigt, wenn die Ware und/oder Werkleistung zum Zeitpunkt des Anlaufens der in Ziffer V.-4. geregelten Frist mangelhaft im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist, es sei denn, der Lieferant legt dar, dass der Mangel nach Übernahme der Ware und/oder Werkleistung durch MEYER WERFT verursacht wurde und dem Verantwortungsbereich von MEYER WERFT zuzurechnen ist. Die MEYER WERFT zustehenden Rechtsbehelfe werden nicht eingeschränkt, wenn MEYER WERFT Maßnahmen zur Beseitigung oder Reduzierung von Sachmängeln ergreift und diese sachgemäß vorgenommen werden

6. MEYER WERFT ist berechtigt, wegen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen mangelhafter Ware und/oder Werkleistungen ohne Einschränkungen die gesetzlichen Rechtsbehelfe und/oder Ansprüche nicht-vertraglicher Art gegen den Lieferanten geltend zu machen und zusätzlich die Zahlung des Kaufpreises bis zur Höhe der dreifachen Nachbesserungskosten bis zu einer endgültigen Erledigung der Reklamation zurückzuhalten. MEYER WERFT ist nicht verpflichtet, erst Nacherfüllung verlangen zu müssen oder dem Lieferanten die Möglichkeit zur Nacherfüllung einzuräumen, sondern ist wegen des Mangels unmittelbar zu Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz berechtigt. Übermengen kann MEYER WERFT ganz oder teilweise zurückweisen, ohne dass es einer Mängelanzeige bedarf. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Rücktritt in VI.-1. und zum Schadensersatz in VI.-2. auch bei Lieferung mangelhafter Ware und/oder Werkleistungen. Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Ware ist innerhalb von zehn (10) Kalendertagen bei MEYER WERFT abzuholen. Warenrücksendungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Im Falle des Rücktritts hat MEYER WERFT lediglich die ihr nach Abzug aller durch den Mangel ausgelösten Aufwendungen tatsächlich verbleibenden Nutzungen zu ersetzen; ein Ersatz für nicht gezogene Nutzungen ist nicht zu leisten. Nicht ganz offensichtliche Mängel berechtigen MEYER WERFT zudem, ungeachtet sonstiger Ansprüche und unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten Ersatz der von MEYER WERFT in der Zeit zwischen Lieferung der Ware und/oder Werkleistungen und Beseitigung des Mangels getätigten Aufwendungen einschließlich zugehöriger Gemeinkosten sowie Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die MEYER WERFT ihren Abnehmern oder sonstigen Dritten ersetzt, soweit die Aufwendungen die Folge von aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen dem Lieferanten zuzurechnender Sach- oder Rechtsmängel sind und die zugrunde liegenden Verpflichtungen von MEYER WERFT nicht nach Erkennen des Mangels eingegangen wurden. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, für jeden berechtigten Sach- oder Rechtsmangel MEYER WERFT eine Bearbeitungspauschale von € 150,00 zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.

7. Die Verjährungsfristen des § 438 BGB bzw. des § 634a BGB beginnen mit Übernahme der Ware und/oder Werkleistung durch MEYER WERFT an der in der schriftlichen „Bestellung“ von MEYER WERFT bezeichneten Lieferanschrift und - wenn eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in Papenburg/Deutschland und vollständiger Erfüllung aller dem Lieferanten obliegenden Primärpflichten und betragen drei (3) Jahre und wegen Verletzung von Rechten Dritter zehn (10) Jahre, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Verjährung aller Rechtsbehelfe für nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Ware beginnt mit Abschluss der Nacherfüllung, soweit nicht der Lieferant vor Nacherfüllung schriftlich erklärt, dass die Nacherfüllung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Die Verjährung tritt in keinem Fall vor Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Mangels ein, wenn die Anzeige vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.

VI. Rücktritt und Schadensersatz

1. Der Lieferant ist unter Einhaltung der maßgeblichen gesetz­lichen Bestim­mungen zum Rücktritt berechtigt. MEYER WERFT ist ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Befugnisse berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Vertrages gesetzlich verboten ist oder wird, wenn der Lieferant der Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen widerspricht, wenn die schriftliche „Bestell-Annahme“ von MEYER WERFT später als vierzehn (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Lieferanten eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird, wenn der Lieferant ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber MEYER WERFT oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn MEYER WERFT nach diesen Allgemeinen Einkaufsbe­dingungen zu Rechtsbehelfen wegen Lieferung mangelhafter Ware berechtigt ist, wenn der Lieferant sonstige Pflichten verletzt hat und eine von MEYER WERFT gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist oder wenn MEYER WERFT die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichti­gung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Lieferanten sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind. Im Falle des Rücktritts hat MEYER WERFT lediglich die ihr nach Abzug aller durch die Vertragsverletzung ausgelösten Aufwendungen tatsächlich verbleibenden Nutzungen zu ersetzen; ein Ersatz für nicht gezogene Nutzungen ist nicht zu leisten.

2. MEYER WERFT ist ungeachtet sonstiger Ansprüche auch nicht-vertraglicher Art berechtigt, ohne Einschränkungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wegen jeder Art von Vertragsverletzung Schadensersatzvon dem Lieferanten zu verlangen. Die vorbehaltslose Annahme der Ware und/oder Werkleistung oder Zahlung des Preises hat nicht den Verzicht auf Schadensersatzansprüche zur Folge. Vorbehaltlich des Nachweises des Lieferanten, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, und ungeachtet der Geltendmachung weitergehender Schäden ist MEYER WERFT bei nicht rechtzeitiger oder ausbleibender Lieferung der Ware und/oder Werkleistung berechtigt, für jede angefangene Verspätungs-Woche ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes bis zu maximal 5 % zu verlangen.

VII. Sonstige Regelungen

1. Mit Lieferung werden die Ware und/oder Werkleistung sowie alle zugehörigen Unterlagen und Dokumente uneingeschränkt Eigentum von MEYER WERFT. Soweit MEYER WERFT dem Lieferanten Material beistellt, bleibt das Eigentum von MEYER WERFT unberührt. Jegliche Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt für MEYER WERFT. Wenn ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten vereinbart wird, hat dieser lediglich die Wirkungen eines einfachen Eigentumsvorbehalts; MEYER WERFT ist ungeachtet des Eigentumsvorbehalts zudem berechtigt, die Ware und/oder Werkleistung jederzeit uneingeschränkt zu verwenden und/oder zu veräußern sowie das Eigentum an der Ware und/oder Werkleistung auf Dritte zu übertragen, auch wenn die Verwendung durch MEYER WERFT den Untergang des Eigentumsvorbehalts zur Folge hat.

2. Ohne Verzicht von MEYER WERFT auf weitergehende Ansprüche stellt der Lieferant MEYER WERFT von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf­grund von produktrechtlichen, produkthaftungsrechtlichen oder ähnlichen Bestimmungen gegen MEYER WERFT erhoben werden, soweit das Produkt von dem Lieferanten geliefert wurde oder die Ursächlichkeit von durch den Lieferanten gelieferten Grundstoffen oder Teilen für den Produktfehler nicht ausgeschlossen werden kann. Die Freistel­lung schließt insbesondere auch den Ersatz der MEYER WERFT entstehenden Aufwendun­gen sowie der Kosten einer vorsorglichen Feld- oder Rückrufaktion ein und wird von dem Lieferanten unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Untersuchungs-, Rüge-, Überwachungs- oder Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt. Soweit der Vertrag mit dem Lieferanten nicht von einer von MEYER WERFT abgeschlossenen Lieferantenpflichtversicherung abgedeckt ist und MEYER WERFT den Lieferanten schriftlich von dem Umfang der Abdeckung informiert hat, ist der Lieferant verpflichtet, ungeachtet weitergehender Ansprüche von MEYER WERFT eine Produkthaftpflichtversicherungund eine Produktrückrufversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Schadensfall zu unterhalten und das Bestehen der Versicherung auf Anforderung von MEYER WERFT jederzeit nachzuweisen.

3. Ohne Verzicht von MEYER WERFT auf weitergehende Ansprüche wird der Lieferant MEYER WERFT auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Untersuchungs-, Rüge-, Überwachungs- oder Rückrufpflichten oder die vorherige Durchführung behördlicher oder gerichtlicher Verfahren sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung in schriftlicher Form alle gebotenen Auskünfte und technischen Dokumentationen zu der Ware und/oder Werkleistung erteilen und uneingeschränkt Sicherheit oder Ersatz leisten, wenn MEYER WERFT infolge behördlicher Anordnung Nachteile drohen oder Bußgelder auferlegt werden oder sonstige Nachteile erfährt und die behördliche Anordnung auf produktrechtliche Vorschriften gestützt wird, deren Beachtung nach den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu dem Pflichtenkreis des Lieferanten zählt. Das Gleiche gilt, wenn MEYER WERFT aufgrund geltender gesetzlicher Vorschriften gehalten ist, Ware und/oder Werkleistung zurückzurufen, die von dem Lieferanten geliefert wurde oder von dem Lieferanten gelieferte Teile enthält, sofern deren Ursächlichkeit für den Waren-Rückruf nicht ausgeschlossen werden kann.

4. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Lieferanten und seine Mitarbeiter werden von MEYER WERFT nach den Vorgaben der anwendbaren Datenschutzbestimmungen verarbeitet und genutzt.

5. An von MEYER WERFT in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich MEYER WERFT alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des von MEYER WERFT erteilten Auftrages verwendet werden. Nach Abwicklung des Auftrages sind sie unaufgefordert, unter Verzicht auf jedes Recht der Zurückbehaltung, vollständig und ohne Rückbehalt von Kopien an MEYER WERFT zurückzugeben.

6. MEYER WERFT kann gelieferte Software im Hinblick auf die mit dem Lieferanten vereinbarten Leistungsmerkmale und/oder die bestimmungsgemäße Verwendung der Ware und/oder Werkleistung oder zugehöriger Produkte und ohne Beschränkung auf gesetzliche oder sonst mit dem Lieferanten vereinbarte Nutzungsmöglichkeiten nutzen. MEYER WERFT ist stets zur Fertigung von Sicherungskopien berechtigt.

7. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.

VIII. Allgemeine Vertragsgrundlagen

1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von MEYER WERFT mit dem Lieferanten ist Papenburg/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant für MEYER WERFT Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.

2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

3. Für alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, wird die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeitder für Hamburg zuständigen Gerichte vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbe­sondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines per­sönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Lieferant nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung, Streitverkündung oder Zurückbehaltung vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht in Hamburg vorzubringen. MEYER WERFT ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zu den für Hamburg zuständigen Gerichten auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten oder aufgrund in- oder ausländischen Rechts zu­ständigen staatlichen Gerichten zu erheben.

4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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